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Eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht scheidet aus, wenn ein sorgfältiger Fußgänger Unebenheiten auf einem Gehweg selbst hätte erkennen und sich darauf hätte einstellen können und müssen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur vor Gefahren schützen, vor denen sich ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage überraschend oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Eine altersbedingte Einschränkung der Kontrastwahrnehmung des Fußgängers begründet keinen strengeren Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |