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Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Ein aus Holzbohlen bestehender Wegbelag kann bei feuchter Witterung rutschig sein, was allgemein bekannt ist, so dass ein sorgfältiger Benutzer sich hierauf durch vorsichtiges Begehen und notfalls Festhalten am Brückengeländer einstellen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |