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Ein Elektrofahrzeug weist einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB auf, wenn die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zur elektrischen Reichweite des Neufahrzeugs als öffentliche Äußerungen die übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit bestimmen und diese Reichweite nicht erreicht wird. Das Gericht kann sich dabei von der Glaubhaftigkeit des vom Kläger geschilderten Fahr- und Ladeverhaltens überzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |