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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Schlaglöchern ist auf wichtigen Straßen regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es sich um Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm bzw. auf Autobahnen mit einer Tiefe ab etwa 10 cm handelt. Mit Schlaglöchern geringeren Ausmaßes muss jeder Verkehrsteilnehmer rechnen und sich den Gegebenheiten anpassen. Auch ein mit Wasser gefülltes Schlagloch stellt keine nicht erkennbare Gefahr dar, da eine Vertiefung unter der Wasseroberfläche naheliegt und keine Warnschilder erforderlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |