|
Der Vortrag des Klägers zu konkreten Umständen zur streitentscheidenden Frage, ob die beabsichtigte Hauptsacheklage ausreichende Erfolgsaussichten hat, ist unsubstantiiert und weist nicht die notwendige Fallbezogenheit und Substanz auf, die erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob dem Kläger ein Anspruch auf Rechtsschutz zusteht. Eine Klage ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |