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Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften über die Ersterteilung, wobei Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein müssen. Die Eignung ist bei Alkoholmissbrauch ausgeschlossen, und die Fahrerlaubnisbehörde darf bei Weigerung, ein angeordnetes Gutachten beizubringen, auf die Nichteignung schließen, wenn die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig ist. Eine solche Anordnung kann auf wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gestützt werden, insbesondere wenn eine Fahrtunterbrechung auf einem vom Betroffenen verursachten Verkehrsunfall beruht und die Fahrt danach fortgesetzt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |