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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Widerspruch wegen Verfristung von vornherein keine aufschiebende Wirkung entfalten konnte und die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig, wenn sie die "Stadt" als Rechtsträgerin anstelle ihres "Oberbürgermeisters" als die Verwaltungsbehörde bezeichnet, bei der der Widerspruch anzubringen ist, sofern damit eindeutig und unzweifelhaft die Stelle bezeichnet ist, bei welcher der Rechtsbehelf eingelegt werden muss. Mietwagenunternehmen und Vermittler können antragsbefugt sein, wenn eine Allgemeinverfügung sie zur Berechnung von Mindestbeförderungsentgelten verpflichtet und sie dadurch in ihren Grundrechten verletzt sein könnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |