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Ein Anspruch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt eine besondere örtliche Gefahrenlage voraus, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung erheblich übersteigt. Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung folgt dabei nicht aus den Lärmschutz-Richtlinien-StV oder der 16. BImSchV, sondern ist danach zu beurteilen, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss. Die Ablehnung eines Antrags auf Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen ist rechtmäßig, wenn die Ermessensentscheidung der Behörde nicht fehlerhaft ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |