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Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die polizeiliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum in bestimmten Bereichen und bei Außengastronomieflächen zu unterlassen ist. Ferner ist die Beobachtung und Aufzeichnung im Videoüberwachungsbereich bei Versammlungen für eine definierte Zeit zu unterbrechen. Dies dient dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Versammlungsfreiheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |