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Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO nicht erfüllt sind, insbesondere keine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt. Normale Situationen im städtischen Alltagsverkehr, wie rückwärtiges Ausparken aus schräg zur Fahrbahn angeordneten Parkboxen oder Querungsverkehr von Fußgängern, begründen keine solche erheblich übersteigende Gefahrenlage. Auch eine Verkehrsbelastung, die deutlich unter den Orientierungswerten der RASt 06 liegt, rechtfertigt keine solche Beschränkung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |