Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 08.10.2024: Zur Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mangels besonderer Gefahrenlage nach § 45 StVO




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 08.10.2024 - 14 K 1931/23) hat entschieden:

   Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO nicht erfüllt sind, insbesondere keine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt. Normale Situationen im städtischen Alltagsverkehr, wie rückwärtiges Ausparken aus schräg zur Fahrbahn angeordneten Parkboxen oder Querungsverkehr von Fußgängern, begründen keine solche erheblich übersteigende Gefahrenlage. Auch eine Verkehrsbelastung, die deutlich unter den Orientierungswerten der RASt 06 liegt, rechtfertigt keine solche Beschränkung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die an der Riphausstraße in Waltrop durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben. Der Kläger macht plausibel geltend, die Straße regelmäßig zu nutzen und aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass er sich frühzeitig gegen die Regelung gewandt hat. Zudem hat er die Klage vor Ablauf der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, welche mit der ersten Möglichkeit des Klägers, die Verkehrsregelung wahrzunehmen zu laufen begann, erhoben.

Bei der Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen nach § 45 StVO handelt es sich nach allgemeiner und in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Auffassung um Dauerverwaltungsakte. Sie sind durch die Verwaltung ständig darauf zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für ihren Erlass (noch) vorliegen. Daraus folgt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für eine gerichtliche Rechtskontrolle im Rahmen einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist.

Die im Mai 2023 durch das Aufstellen der Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung bekanntgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung stellt sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig dar, da die Voraussetzungen des § 45 StVO für eine Beschränkung des fließenden Verkehrs gegenwärtig nicht erfüllt sind. Dies beeinträchtigt den Kläger als Nutzer der Riphausstraße auch in seinen Rechten als Verkehrsteilnehmer.

Es kann deshalb dahinstehen, ob schon die erste Anordnung der Beschränkung am 18. Mai 2022 aufgrund der zusätzlichen Verkehrsbelastung durch die Umleitungsstrecke rechtmäßig auf die Rechtsgrundlage § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO gestützt werden konnte.

Ebenso kann dahinstehen ob die nachfolgende Anordnung vom 23. November 2022, die Geschwindigkeit für die Dauer von sechs Monaten auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO auf 30 Km/h herabzusetzen rechtmäßig war, denn seit dem 15. Juni 2023 wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Beklagte dauerhaft angeordnet.

Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist vorliegend allein § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO.

§ 45 Abs. 1c StVO (Tempo 30 Zone) wurde durch die Beklagte ausdrücklich nicht herangezogen und wäre auch nicht einschlägig, da die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Riphausstraße in eine solche, in den umliegenden Straßen bestehende, Zone nicht erfüllt sind, da die Riphausstraße u.a. über Radwege und eine Lichtzeichenanlage verfügt.

Die Voraussetzungen der Sonderregelungen des § 45 Abs. 1a bis 1e StVO zur Beschränkung des fließenden Verkehrs liegen ebenfalls nicht vor.

Die Einschränkungen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO werden vorliegend auch nicht durch Satz 4 der Bestimmung ausgeschlossen.

In der aktuell geltenden Fassung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO wird zwar abweichend von Abs. 9 Satz 3 die Möglichkeit für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auch auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) ermöglicht. Diese Möglichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn die Beschränkung im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern erfolgt. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Die Beklagte hat die Beschränkung unabhängig vom Vorhandensein derartiger Einrichtungen für den gesamten Verlauf der Riphausstraße angeordnet.

Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO sind nicht erfüllt, denn entgegen der in der Begründung der Anordnung und der Klageerwiderung geäußerten Auffassung der Beklagten besteht auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse keine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Anhaltspunkte für eine solche, die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs erheblich übersteigende Gefahrenlage ergeben sich weder aus den vor der Anordnung der Beschränkung getroffenen Feststellungen der Polizei und der Beklagten, noch aus den nach der Anordnung erhobenen Daten zu Geschwindigkeit und Unfallzahlen.

Die in der Begründung hervorgehobenen Gefahren, nämlich das rückwärtige Ausparken aus schräg zur Fahrbahn angeordnete Parkboxen, wobei die Sicht durch Bäume teilweise eingeschränkt werde und der Querungsverkehr von Fußgängern, stellen grundsätzlich normale Situationen im städtischen Alltagsverkehr dar, die jedem Autofahrer bereits aus der praktischen Ausbildung in der Fahrschule sowie der regelmäßigen Teilnahme am Straßenverkehr vertraut sind.

Allein, dass beim Ausparken, insbesondere in der hier beschriebenen örtlichen Situation, besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs erheblich übersteigende Gefahrenlage.

Hierbei ist neben den von der Beklagten in der Begründung ihrer Anordnung angeführten Gefahrenmomente auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Riphausstraße auch über räumlich durch den Mittelstreifen getrennte Fahrbahnen in einer Breite von jeweils mindestens drei Metern verfügt und die Straße ohne Kurven von Nord nach Süd verläuft. Durch die räumliche Trennung des Fahrradverkehrs von der Fahrbahn - in nördliche Richtung ist der Radweg durch Fahrbahnmarkierungen abgetrennt, in südlicher Richtung verläuft er farblich abgegrenzt auf dem Niveau des Gehwegs - ist die Verkehrssituation im fließenden Verkehr als übersichtlich einzustufen.

Da die örtlichen Gegebenheiten zwischen den Beteiligten unstreitig ist und der Kammer neben den Luftbildern des Geodatenservers- NRW,

https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/; Kachelname: 32390_5720, Bildflugdatum 06.04.2024, letzter Abruf 28. Oktober 2024,

und den Bildern aus google-street-view,

https://www.google.de/maps/@51.6254705,7.4122723,3a,75y,16.86h,86.28t/data=!3m7!1e1!3m5!1soGPisjplX25_KOS6DZJXUA!2e0!6shttps:%2F%2Fstreetviewpixels-pa.googleapis.com%2Fv1%2Fthumbnail%3Fcb_client%3Dmaps_sv.tactile%26w%3D900%26h%3D600%26pitch%3D3.722638055726094%26panoid%3DoGPisjplX25_KOS6DZJXUA%26yaw%3D16.8595735492519!7i16384!8i8192?coh=205410&entry=ttu&g_ep=EgoyMDI0MTAyMy4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D, aufgenommen Juni 2023, zuletzt abgerufen 28.10.2024,

auch die von der Beklagten mit der Klageerwiderung übermittelten Lichtbilder zur Verfügung standen, konnte sich die Kammer auch ohne die Durchführung eines Ortstermins einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten machen und ihrer Entscheidungsfindung zu Grunde legen.

Auch die Verkehrsbelastung der Riphausstraße bietet keinen Anhalt für eine die normalen Gefahren des Straßenverkehrs erheblich übersteigende Gefahrenlage. Die von der Beklagten zu verschiedenen Zeitpunkten ermittelten Belastungszahlen liegen deutlich unter den in den durch die Beklagte zur Bewertung der Verkehrsbelastung herangezogenen Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Dort werden für Wohn-, Sammel- bzw. Quartiersstraßen Orientierungswerte der Kfz-Verkehrsbelastungen in einer Größenordnung zwischen 400 bis 800 bzw. 1.000 Kfz in der stärkst belasteten Spitzenstunde genannt. Für Verbindungs- und Hauptverkehrsstraßen liegt der Orientierungswert bei 800 bis über 2.600 Kfz in der stärkst belasteten Spitzenstunde.

Nach den Feststellungen der Beklagten lag die durchschnittliche Verkehrsstärke Ende 2018 auf der Ostseite der Straße bei 2.400 und auf der Westseite bei knapp 2.800 Fahrzeugen täglich und damit weit unterhalb der Werte, welche RASt 06 zu für Wohn- und Verbindungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen Grunde legt. In der Phase, als die Riphausstraße als Umleitungsstrecke genutzt wurde, war dieser Wert zwar erhöht. Er hat sich aber nach den Feststellungen der Beklagten nun auf einem Wert unterhalb der vorherigen Belastung eingependelt. Dies mag seine Ursache unter anderem darin haben, dass nach der übereinstimmenden Vermutung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung ein Teil des aus Osten über die Dortmunder Straße kommende Verkehr zur "Vermeidung" der Ampelkreuzung an der Einmündung der Riphausstraße bereits vorher in die parallel östlich verlaufende Adamsstraße nach Norden abbiegt, da sich nunmehr die dort als Zonenbeschränkung angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht mehr als Nachteil gegenüber der Nutzung der Riphausstraße darstellt.

Jedenfalls ist festzustellen, dass die Riphausstraße in der Gesamtschau eine gut ausgebaute, und übersichtliche Straße mit einem mäßigen Verkehrsaufkommen ist.

Die Tatsache, dass die örtlichen Gegebenheiten keine die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs erheblich übersteigende Gefährdung begründen wird auch durch die von der Beklagten erhobenen Unfallzahlen gestützt.

Keiner der von der Polizei erfassten Unfälle hatte als Ursache die Geschwindigkeit oder die von der Beklagten beschriebenen Situation beim Ausparken aus den schräg angeordneten Parkboxen. Überwiegend handelte es sich soweit Radfahrer beteiligt waren um Alleinunfälle ohne Beteiligung des fließenden Kfz-Verkehrs oder um die Beschädigung parkender Fahrzeuge mit anschließender Unfallflucht oder um Unfälle unter Alkoholeinfluss. Die wenigen Unfälle im fließenden Verkehr fanden vor und nach der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung in ungefähr gleicher Anzahl statt.

Unfälle mit querenden Fußgängern wurden überhaupt nicht erfasst.

Es ist daher nicht ersichtlich, dass die gefahrene Geschwindigkeit eine die allgemeinen Verkehrsgefahren erheblich übersteigende Gefahrenlage begründet, oder - worauf die Polizei bereits 2020 hinwies - die Absenkung der Geschwindigkeit aufgrund einer solchen Gefahrenlage zwingend geboten wäre.

Der Umstand, dass eine Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand günstig auf die Vermeidung von Unfällen und auf die Unfallfolgen für die Unfallbeteiligten auswirken kann, ist ein möglicherweise politisch zu verfolgendes Argument für die Herabsetzung der innerörtlich durch die Straßenverkehrsordnung zugelassenen Höchstgeschwindigkeit. Die zum Entscheidungserheblichen Zeitpunkt gültige Rechtslage ermöglicht den zuständigen Behörden - hier der Beklagten - eine solche Beschränkung des fließenden Verkehrs aber nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen, die - wie dargelegt - vorliegend nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2024/14_K_1931_23_Urteil_20241008.html - DE:VGGE:2024:1008.14K1931.23.00

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