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Die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldbuße ist zulässig, wenn keine Bewilligungshindernisse nach dem IRG vorliegen und das Bundesamt für Justiz sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ein Einwand der Betroffenen, nicht gefahren zu sein, führt nur dann zur Unzulässigkeit der Vollstreckung der ausländischen Geldbuße, wenn sie im ursprünglichen Bußgeldverfahren keine Gelegenheit hatte, diesen Einwand vorzubringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |