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Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen. Muss der Adressat mit rechtserheblichen Erklärungen rechnen, bedeutet es eine Obliegenheitsverletzung, wenn er ein Einschreiben nicht abholt; der Zugang wird für den Zeitpunkt fingiert, zu dem der Adressat das Schreiben hätte abholen können. Ein geringfügiger Schreibfehler in der Groß- und Kleinschreibung der Firma hindert den Zugang nicht, wenn der Adressat zweifelsfrei erkennbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |