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Ein Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen behaupteter Privatfahrt mit rotem Kennzeichen entfällt, wenn das Gericht nicht von einer Privatfahrt überzeugt ist, sondern eine geschäftliche Überführungsfahrt feststellt. Ein Regressanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit ist zudem unbegründet, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht kausal für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |