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Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Motorhersteller kann, da er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, weder Mittäter noch mittelbarer Täter sein, weil ihm die hierzu erforderliche Sonderpflicht nicht obliegt. Eine Beteiligung als Gehilfe (§ 830 Abs. 2 BGB) setzt zudem eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers voraus, die im konkreten Fall nicht festgestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |