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Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Wird die Berufung ausschließlich auf neues tatsächliches Vorbringen gestützt, sind in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch die Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsklägers nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |