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Der Darlehensgeber kann die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung nach Widerruf eines verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags so lange verweigern, bis der Darlehensnehmer das finanzierte Fahrzeug herausgibt und rückübereignet. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen Dritten veräußert hat. Ist dem Darlehensnehmer die Rückgewährleistung unmöglich geworden, wird das dilatorische Leistungsverweigerungsrecht zu einer dauerhaften Einrede. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |