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1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Widerspruchsentscheidung, maßgeblich (wie BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2018 - 11 B 18.12 Rn. 19). Im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines - noch nicht beschiedenen - Widerspruchs gegen den Genehmigungswiderruf kann das Gericht daher Sachverhalte berücksichtigen, die erst nach dem Erlass der Ausgangsentscheidung eingetreten sind.2. Die Einhaltung des Genehmigungserfordernisses aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist eine Hauptpflicht für Unternehmer nach dem PBefG. Verstöße hiergegen können die Prognose der Unzuverlässigkeit begründen.3. Die vorläufige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch nicht beschiedenen Widerspruchs für die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens im Wege der Zwischenverfügung (Hängebeschluss) wirkt grundsätzlich nur "ex tunc". (Leitsätze des Gerichts) |