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Die Genehmigung zur Übertragung einer Taxikonzession darf nur erteilt werden, wenn der Übernehmende als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG). Eine solche Genehmigung ist zu versagen, wenn der Antragsteller selbst nicht fachlich geeignet ist und die benannte geschäftsführende Person lediglich formal zur Umgehung der Voraussetzung der fachlichen Eignung angestellt werden soll, ohne die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich zu leiten (sog. Scheingeschäftsführer). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |