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Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer maßgebend, d.h. der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Bei der Bestimmung des Beschwerdewerts im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe sind die vom Kläger anerkannten Nutzungsvorteile, auch wenn sie erst nach Klagerhebung angefallen sind, zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |