|
Das Rechtsverhältnis bezüglich der ungarischen Autobahnmaut unterliegt ungarischem Sachrecht (Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO), und die Anwendung der ungarischen Vorschriften über die erhöhte Zusatzgebühr verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 21 Rom I-VO). Eine Verurteilung zur Zahlung einer Fremdwährungsschuld in inländischer Währung ist jedoch nur zulässig, wenn nach dem anzuwendenden ungarischen Sachrecht eine Berechtigung besteht, die Mautschulden in Euro zu fordern, oder eine Ersetzungsbefugnis vorliegt; hierzu fehlten Feststellungen des Landgerichts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |