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Gegenstand der Entscheidung ist die Frage der Bevorzugung schwerbehinderter Bewerber bei der Vergabe von Taxigenehmigungen nach § 47 PBefG und die Berücksichtigung von Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes. Die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Erteilung einer weiteren Taxigenehmigung und Aufhebung einer an einen nicht schwerbehinderten Mitbewerber erteilten Genehmigung wurde abgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |