|
Die Verwendung von Aufheizstrategien, die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten und im realen Straßenverkehr nicht zur Anwendung kommen, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Ein solches Vorgehen durch den Hersteller ist als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB zu qualifizieren, da es eine arglistige Täuschung der Zulassungsbehörde und des Käufers darstellt. Der Käufer hat Anspruch auf Schadensersatz, da er das Fahrzeug bei Kenntnis der Mängel nicht erworben hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |