|
Maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Die tatsächlichen Reparaturkosten können daher für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, auch wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |