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Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG erfordert die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Ein Anspruch auf Rückgewähr von Zins- und Tilgungszahlungen nach Widerruf eines mit einem Kraftfahrzeugkauf verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags ist unbegründet, solange der Bank nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |