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Die Widerrufsfrist für einen mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag beginnt nicht zu laufen, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet hat. Der Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers ist jedoch derzeit unbegründet, solange der Darlehensgeber sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB geltend machen kann, weil der Darlehensnehmer das finanzierte Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angeboten und damit den Darlehensgeber nicht in Annahmeverzug gesetzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |