Das Verkehrslexikon

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Prozessvergleich - Abschluss - Widerruf - Anwaltspflichten

Prozessvergleich - Abschluss - Widerruf - Anwaltspflichten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Widerruf des Prozessvergleichs



Einleitung:


Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Einerseits hat er materielle Wirkungen, indem er die Rechtsbeziehungen der beteiligten Parteien in Bezug auf bestimmte von ihm erfasste strittige Fragen regelt; andererseits hat er auch prozessuale Auswirkungen, indem durch ihn der Zivilrechtsstreit um eben diese und ggf. auch weitere Probleme beendet wird.

Da ein Vergleich stets gegenseitiges Nachgeben bedeutet, führt ein Vergleich in der Regel dazu, dass der Mandant "Federn lässt". Der Anwalt trägt deshalb sowohl beim Abschluss eines Vergleichs eine hohe Verantwortung, weil er vorausschauend beurteilen muss, ob ein Vergleichsabschluss für den Mandanten günstiger ist als es auf en Urteil ankommen zu lassen.


Das gleiche gilt hinsichtlich des Widerrufs eines unter Vorbehalt abgeschlossenen Prozessvergleichs. Muss der Anwalt einer Widerrufsweisung des Mandanten folgen, auch wenn er vorhersieht, dass das Prozessergebnis dann für den Mandanten noch schlechter ausfallen wird?

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Allgemeines:


Abfindungsvergleich / Abfindungserklärung

BGH v. 18.07.2001:
Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er beabsichtigt, Deckung zu verweigern.




BGH v. 15.01.2009:
Ein Rechtsanwalt ist innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden soll. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren. Sodann muss der Mandant über Inhalt und Tragweite des beabsichtigten Vergleichs informiert werden.

BGH v. 14.07.2015:
Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.

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Widerruf des Prozessvergleichs:

BGH v. 01.12.1994:
Weist ein Mandant seinen Rechtsanwalt endgültig an, einen Prozessvergleich gemäß Vorbehalt zu widerrufen, so hat der Rechtsanwalt den Widerruf unverzüglich zu erklären. Bei der Ausübung des vorbehaltenen Widerrufs eines Prozessvergleichs hat der Rechtsanwalt regelmäßig für den rechtzeitigen und formgerechten Eingang bei der zuständigen Stelle in beweisbarer Form Sorge zu tragen.

BGH v. 30.09.2005:
Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.

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