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Das Landgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Die in Italien erlittene Auslieferungshaft wurde auf die Gesamtstrafe angerechnet. Dem Urteil ging eine Verständigung nach § 257c StPO voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |