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Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 7 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 4 Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in 2 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |