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Der Betreiber eines Parkplatzes ist nicht Adressat der Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem angrenzenden Grundstücksteil, wenn die Gefahr nicht vom eigenen Parkplatz ausgeht und der Betreiber keine Sachherrschaft oder Einwirkungsmöglichkeit auf die Bäume des Nachbargrundstücks hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |