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Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers kann die Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr bestreiten, wenn er auf Grund der ihm vorgelegten Rechnung des Sachverständigen ein Abrechnungsschreiben übersandt und einen Teilbetrag der geltend gemachten Sachverständigenkosten ohne Vorbehalt gezahlt hat. Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, wobei er das Risiko trägt, wenn der Sachverständige erkennbar deutlich überhöhte Preise verlangt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |