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Eine Haftung der Beklagten im Abgasskandal setzt einen schlüssigen Vortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Klagepartei zu konkreten Mängeln am Fahrzeug, zur konkreten Schädigungshandlung und zum Schädigungsvorsatz voraus. Ein bloßer "Generalverdacht" oder standardisierte Textbausteine ohne Bezug zum konkreten Fall genügen der Darlegungslast nicht. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten wird nicht begründet, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |