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Ohne hinreichend konkrete Darlegung des beim Fahrzeugerwerb noch unrepariert vorhanden gewesenen – dem Schadensgutachter verschwiegenen – erheblichen Vorschadens und dessen Ausmaß sowie der Art und Weise der Vorschadensreparatur sind ein durch das streitgegenständliche Schadensereignis verursachter abgrenzbarer Schaden bzw. Mindestschaden und ferner der für die Frage der zulässigen Schadensabrechnung bedeutsame Wiederbeschaffungswert und auch der Restwert des Fahrzeugs nicht hinreichend dargetan. Die diesbezüglichen Sachverständigenbeweisantritte laufen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |