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Die durch eine Straftat indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können. Der fehlende luftverkehrsrechtliche Bezug der abgeurteilten Taten stellt keinen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden Umstand dar. Ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz oder ein medizinisch veranlasster Cannabiskonsum rechtfertigen ebenfalls keine abweichende Beurteilung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |