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Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur diejenigen Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf einem Friedhofsweg scheidet aus, wenn die Gefahrenstelle für eine sorgfältige Wegenutzerin erkennbar war und diese ihre Gehweise hätte anpassen müssen, auch wenn Besucher von Friedhöfen möglicherweise durch Trauer oder innere Einkehr abgelenkt sein könnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |