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Der Bewertung eines Verhaltens als sittenwidrig steht nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine in einem Motor vorgesehene Funktion auf Prüfstand und Straße in gleicher Weise arbeitet; es müssen jedoch weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen. Für die Relevanz einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes genügt es nicht, dass in dem betroffenen Pkw wie beim streitgegenständlichen Pkw ein Motor gleicher Schadstoffklasse und Motorausstattung verbaut ist, da sich die Softwarefunktionalität deutlich unterscheiden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |