|
Dem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB steht zwar die Einrede der Verjährung entgegen, jedoch kann er die Zahlung des ihm danach zustehenden Betrages aus § 852 BGB verlangen. Der Senat bejaht die Anwendung des § 852 BGB in der Fallkonstellation des Dieselskandals in Übereinstimmung mit der inzwischen wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |