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Die Vermeidung von Schäden aus natürlichem Fruchtfall von Bäumen ist aus der Verkehrssicherungspflicht herauszunehmen, da solche Schäden relativ gering bleiben und das Risiko für Verkehrsteilnehmer tragbar ist, die sich darauf einstellen können. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nicht auf die Beseitigung jeder Gefahr, die auf Gegebenheiten der Natur beruht. Zudem ist der Kläger beweisfällig, wenn er seine Aktivlegitimation als Eigentümer oder zur Geltendmachung des Schadens eines Dritten nicht darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |