Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 22.02.2023: Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen im Verkehrsraum: Natürlicher Fruchtfall und Abgrenzung zu Astabbrüchen; Anforderungen an die Aktivlegitimation




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 22.02.2023 - 1 O 272/22) hat entschieden:

   Die Vermeidung von Schäden aus natürlichem Fruchtfall von Bäumen ist aus der Verkehrssicherungspflicht herauszunehmen, da solche Schäden relativ gering bleiben und das Risiko für Verkehrsteilnehmer tragbar ist, die sich darauf einstellen können. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nicht auf die Beseitigung jeder Gefahr, die auf Gegebenheiten der Natur beruht. Zudem ist der Kläger beweisfällig, wenn er seine Aktivlegitimation als Eigentümer oder zur Geltendmachung des Schadens eines Dritten nicht darlegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie folgen insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.

Der Kläger bleibt schon mit der Behauptung eines ihm entstandenen Schadens beweisfällig. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das klägerseits vorgelegte Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros C, in dem es auf S. 5 heißt: "Der Auftrag wurde am 18.10.2021, telefonisch von Herr F persönlich erteilt. Der Auftraggeber ist nach eigenen Angaben Halter des Fahrzeuges und versichert, dass er im Namen und im Auftrag des Eigentümers handelt", geltend gemacht, dass der Kläger offenkundig nicht Eigentümer sei, und dessen Aktivlegitimation bestritten. Darauf hat der Kläger weder erwidert noch Beweis zu seiner Eigentümerstellung angeboten oder seine Berechtigung, den Schadens eines Dritten (gerichtlich) geltend zu machen, dargelegt.

Im Übrigen fehlt es an einer Amtspflichtverletzung. Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Allerdings stellt jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr dar. Einerseits können auch völlig gesunde Bäume vom Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden; auch Schneeauflage oder starker Regen können zum Absturz selbst von größeren Ästen führen. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Das gebietet aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums. Der Umfang der notwendigen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist; es ist unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Dieser muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Die Behörden genügen daher ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse - eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches - sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 352/13 -, Rn. 7, juris).

Gemessen daran ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen worden. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Eicheln im Sommer - ein genaues Schadensdatum trägt er nicht vor - von abgestorbenen bzw. absterbenden Äste herabgefallen seien, ist sein Vortrag nicht einleuchtend. Es erscheint ausgeschlossen, dass an abgestorbenen Ästen Eicheln wachsen. Soweit es sich um natürlichen Fruchtfall handelt, gilt Folgendes: Die Vermeidung von Schäden aus natürlichem Fruchtfall von Bäumen ist aus der Verkehrssicherungspflicht herauszunehmen, weil solche Schäden relativ gering bleiben, das Wachstum von Bäumen im oder am Verkehrsraum ökologisch und straßengestalterisch wünschenswert und die sonst nur mögliche Vermeidung durch Auffangnetze wirtschaftlich nicht tragbar ist. Gemessen an den Vorteilen der Begrünung von Verkehrsflächen und des zu seiner Vermeidung nötigen Aufwands ist das Risiko aus dem Fruchtfall - im Gegensatz zu dem von Astabbrüchen - tragbar. Insbesondere kann sich der Verkehrsteilnehmer auf dieses bekannte Risiko leicht einstellen, indem er das Parken unter hohen früchtetragenden Bäumen in der betreffenden Jahreszeit vermeidet (OLG Hamm, Urteil vom 19. Mai 2009 - I-9 U 219/08 -, Rn. 10, juris).

Darauf, ob die Beklagte ggf. abgestorbene Äste hätte erkennen und entfernen müssen, kommt es nicht an. Dass solche herabfielen und das Fahrzeug beschädigten, macht der Kläger nicht geltend. Es kommt ebenfalls nicht mehr darauf an, dass dem Kläger der Zustand der Bäume vor seinem Wohnhaus und damit auch die Gefahr herabfallender Eicheln offenbar gut bekannt waren. Schließlich kann es dahinstehen, dass der Kläger seinen angeblichen Schaden nicht erwiderungsfähig dargelegt hat. Vortrag zu Art und Umfang der "unverhältnismäßig starken" Beschädigungen hat er ebenso wenig vorgetragen wie Tatsachen, die einen Nutzungsausfallersatz rechtfertigen könnten.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.526,82 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2023/1_O_272_22_Urteil_20230222.html - DE:LGBN:2023:0222.1O272.22.00

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