|
Ein Rechtsanwalt, der seine Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, genügt den Anforderungen gemäß § 312j Abs. 3 S.2 BGB nicht, wenn er den Button (Schaltfläche), über den der Vertragsschluss erfolgt, mit den Worten "Bußgeld jetzt abwehren" beschriftet. Der Ausschluss gemäß § 312j Abs. 5 S.1 BGB greift nicht, wenn vorhergehende Kommunikation - wie die Übersendung von Unterlagen der Rechtsschutzversicherung - in einem automatisierten Verfahren ohne individuellen auf den jeweiligen Mandanten zugeschnittenen Inhalt erfolgt ist. (Leitsätze des Gerichts) |