Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 27.10.2022: Zur Befristung einer Fahrersperre für Busfahrer wegen Handynutzung im Linienverkehr durch marktbeherrschendes Unternehmen.




Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.10.2022 - 33 O 209/22) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Aufhebung einer Fahrersperre für einen Busfahrer, die von einem marktbeherrschenden Verkehrsunternehmen wegen Handynutzung während der Fahrt ausgesprochen wurde, kann sich aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB ergeben. Auch wenn das Verhalten des Fahrers die Sperre grundsätzlich rechtfertigt, kann ein solcher Anspruch auf eine Befristung der Sperre bestehen, wenn das Verkehrsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugführen im öffentlichen Straßenverkehr
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

1

. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Y. O.

GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene

Sperrung des Klägers für den Einsatz auf S.-Linien bis zum

7.07.2026 befristet ist und für den Zeitraum ab dem 08.07.2026

aufgehoben wird.

2

. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3

. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die

Beklagte zu 30 %.

4

. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 7.800,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu

) für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

3

jeweils zu vollstreckenden Betrages; der Kläger darf die Vollstreckung

hinsichtlich des Tenors zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufhebung einer

ausgesprochenen Fahrersperre geltend.

Der Kläger war in der Vergangenheit aufgrund verschiedener Arbeitsverträge als

Omnibusfahrer tätig - zuletzt bei der Firma D. R. I. GmbH & Co.

KG aus B. - und wurde von seinen Arbeitgebern auf den Linien der Beklagten

eingesetzt.

Die Beklagte ist ein öffentliches Verkehrsunternehmen des Personennahverkehrs für

den T.. Den Großteil der Verkehre erbringt die Beklagte selbst. Ein Teil

der Verkehre wird jedoch durch die Y. O. GmbH (J.) erbracht,

welche wiederum - soweit nach dem Verkehrsvertrag gestattet - einzelne Aufträge

an private Busunternehmen erteilt, wie etwa an die D. R. I. GmbH &

Co. KG.

Der Kläger bediente am 22.06.2021 während der Fahrt mit einem besetzten Bus sein

Handy. Die Handynutzung wurde durch einen Fahrgast per Video aufgezeichnet,

dem die unsichere Fahrweise des Klägers aufgefallen war.

Anlässlich dieses Vorfalls sprach die Beklagte nach einer internen Untersuchung mit

Schreiben vom 07.07.2021, welches an die Y. O. GmbH gerichtet

war, eine Sperre des Klägers auf ihren Linien aus (vgl. Anlage K3, Bl. 22 d. A.). Aus

3

diesem Grunde wurde dem Kläger durch seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom

0

7.07.2021 das Arbeitsverhältnis zunächst außerordentlich (vgl. Anlage K4, Bl. 23 d.

A.) und sodann mit Schreiben vom 23.07.2021 ordentlich zum 30.09.2021 gekündigt.

Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Köln (Az.

1

7 Ca 3916/21) trafen der Kläger und seine Arbeitgeberin eine gütliche Einigung

dahin, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 23.07.2021 sein

Ende gefunden hat.

Die Bewerbungen des Klägers im Februar 2022 bei den Firmen "K.-N.

M. M. GmbH" sowie "F.-N., Inhaber C. U. e. K." wurden

mit der Aussage abgelehnt, man stelle derzeit keine Busfahrer ein. Auch auf weitere

Bewerbungen erhielt er Absagen, wie etwa am 12.07.2022 von den X.

H. (Anlage K12, Bl. 263 f. d. A.) und am 14.07.2022 von der

V. G. (Anlage K13, Bl. 165 f. d. A.).

Der Kläger ist der Auffassung, die gegen ihn gerichtete Sperrung als Busfahrer auf

den S.-Linien sei aufzuheben, da ihm die Berufsausübung im gesamten

Einflussbereich der Beklagten und der Y. O. GmbH unmöglich

gemacht werde. Die Sperre sei unverhältnismäßig und komme einem

Berufsausübungsverbot gleich. Er sei durch die Fahrersperre an seiner

Berufsausübung vollständig gehindert. Er behauptet, die Beklagte habe für den

öffentlichen Linien-Verkehr mit Bussen im T. eine Monopolstellung

inne.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die am 07.07.2021 gegen den Kläger

verhängte Sperrung für den Einsatz auf den S.-Linien aufzuheben.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Y. O. GmbH

mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene Sperrung

des Klägers für den Einsatz auf S.-Linien aufgehoben wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Aufhebung der Sperre

zu, da diese gegenüber der Y. O. GmbH ausgesprochen worden

sei. Zudem sei die Fahrersperre wirksam und verhältnismäßig.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.10.2022 hat sie das Vorliegen einer

marktbeherrschenden Stellung im Bereich des öffentlichen Linien-Verkehrs mit

Bussen im T. bestritten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet.

Der Kläger stützt sich zwar zur Begründung seines Anspruchs auf §§ 823 i.V.m. 1004

BGB und ist insoweit der Auffassung, es liege eine Verletzung seines

Persönlichkeitsrechts aufgrund eines Eingriffs in die Sozialsphäre vor. Da er sich

jedoch auf eine Monopolstellung der Beklagten beruft, war vordergründig ein

Anspruch aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB zu prüfen. Ein solcher steht dem

Kläger lediglich im tenorierten Umfang zu.

1

. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert.

Bei Kartellrechtsverstößen kann jeder Betroffene Beseitigung und bei

Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen (§ 33 Abs. 1 S. 1 GWB). Betroffen ist

nach § 33 Abs. 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch

den Verstoß beeinträchtigt ist (Immenga/Mestmäcker/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB, §

1

9, Rn. 394).

Vorliegend wurde das Schreiben, in dem die Sperre ausgesprochen wurde, zwar an

die J. adressiert. Der Ausspruch der Sperre durch die Beklagte beeinträchtigt

jedoch den Kläger, da dieser hierdurch nicht mehr als Fahrer auf den S.-Linien

tätig werden kann.

2

. Zudem hat die Beklagte hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs im

T. eine marktbeherrschende Stellung inne und ist insoweit auf dem

maßgeblichen Markt der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs

Monopolistin. Die Beklagtenseite hat zugestanden, dass sie als lokales

Verkehrsunternehmen einen Großteil des Verkehrs im T. betreibt. Sie

ist für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs im

5

genannten Gebiet zuständig und bedient sich hierzu teilweise der J., die wiederum

an private Unternehmen entsprechende Aufträge verteilt.

Soweit die Beklagtenseite im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.10.2022

bestritten hat, eine marktbeherrschende Stellung inne zu haben, war dieses

Vorbringen unerheblich, § 296 a ZPO. Es bestand auch kein Anlass zur

Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

3

. Zwar besteht aufgrund des unstreitigen Verhaltens des Klägers am 22.06.2021

grundsätzlich eine sachliche Rechtfertigung für den Ausspruch der Sperre durch die

Beklagte.

Denn dadurch, dass der Kläger im Streitfall während der laufenden Fahrt in einem

mit Fahrgästen besetzten Bus sein Mobiltelefon bediente, verstieß er gegen

Vorschriften, zu deren Einhaltung er verpflichtet war.

So hat der Kläger gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verstoßen. Die

Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist geeignet, die Beherrschung des

Fahrzeuges einzuschränken und den Fahrer abzulenken. Die Handy-Nutzung kann

verspätetes Bremsen, Nichteinhalten der Fahrspur, das Übersehen von

Verkehrszeichen und andere Fahrfehler bewirken. Es ist daher verboten, ein

Mobiltelefon zu benutzen, wenn dazu das Telefon selbst oder der Hörer

aufgenommen oder gehalten werden muss. Das Verbot will bewirken, dass der

Fahrzeugführer während des Telefonierens jedenfalls beide Hände für die

Bewältigung seiner Fahraufgabe frei behält (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO,

§

23, Rn. 9). Daher ist jede Art der Benutzung des Mobiltelefons (während der Fahrt

ohne Freisprecheinrichtung) untersagt, soweit das Gerät insgesamt oder der Hörer

aufgenommen oder in der Hand gehalten wird (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016,

StVO § 23 Rn. 11).

Im Streitfall hat der Kläger über einen längeren Zeitraum sein Mobiltelefon während

der Fahrt bedient; ein Fahrgast beschwerte sich über die unsichere Fahrweise,

sodass es durch die Mobiltelefonnutzung sogar zu einer tatsächlichen

Beeinträchtigung der Fahrweise des Beklagten gekommen ist.

Zudem verstieß der Kläger durch das oben genannte Verhalten auch gegen § 7 der

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(BOKraft), wonach das im Fahrdienst eingesetzte Personal die besondere Sorgfalt

anzuwenden hat, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung

anvertraut sind.

6

Der Kläger hat somit die ihm generell im Straßenverkehr obliegenden Pflichten sowie

die ihm speziell aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit treffenden Pflichten verletzt. Zu

den konkreten Aufgaben des Klägers in seiner Funktion als Busfahrer gehörte es

insbesondere, die vorgenannten Vorschriften einzuhalten und die Fahrgäste nicht

durch sein Verhalten in Gefahr zu bringen. Der Schutz der Teilnehmenden im

Straßenverkehr und der Schutz der Fahrgäste, welchen die Beklagte im Rahmen

ihrer Tätigkeit zu gewährleisten hat, tritt somit grundsätzlich hinter die

Einzelinteressen des Klägers zurück, sodass die Verhängung einer Fahrersperre

grundsätzlich gerechtfertigt war. Denn durch den Ausspruch der Sperre konnte die

Beklagte die Sicherheit ihrer Fahrgäste - und darüber hinaus aller Teilnehmenden

des Straßenverkehrs - gewährleisten und künftigen potenziellen Schaden von den

Fahrgästen/Verkehrsteilnehmenden abwenden.

Jedoch ist der Ausspruch einer unbefristeten Sperre - wie im Streitfall erfolgt - als

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu qualifizieren.

Hierdurch ist der Kläger anhand einer Gesamtwürdigung aller beteiligten Interessen

unbillig behindert worden. Die Beklagte hätte bei der Bemessung der Dauer der

Fahrersperre auch die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigen müssen.

Im Streitfall hat der Kläger, der im T. wohnt, ein schutzwürdiges

Interesse daran, auch dort weiterhin seinen Beruf auszuüben. Dass er darin derzeit

eingeschränkt ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Sperre sich auf alle

S.-Linien bezieht und die Beklagte insoweit im T. eine

Monopolstellung innehat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass

der Kläger lediglich für den Linienverkehr der Beklagten gesperrt ist, mithin auch im

Bereich des T.es noch als Busfahrer außerhalb des Linienverkehrs

tätig werden kann. Da viele Busunternehmen sowohl im öffentlichen Linienverkehr

tätig sind als auch private Busreisen durchführen, schränkt die Fahrersperre die

Einsatzmöglichkeiten des Klägers für potentielle Arbeitgeber im T.

erheblich ein und verringert so die Chancen des Klägers, sich erfolgreich bei

Busunternehmen in diesem Bereich zu bewerben.

Dem Kläger ist es zwar zumutbar, jedenfalls vorübergehend, auch außerhalb der

S.-Linien, somit außerhalb des T.es, seinen Beruf auszuüben. Die

beklagtenseits ausgesprochene Fahrersperre hat keine Auswirkungen auf die

Fahrerlaubnis generell und auch auf die Möglichkeit des "Hineinfahrens" in den

T.. Die Fahrersperre bewirkt lediglich, dass ein Fahrer auf den Linien

der Beklagten nicht mehr eingesetzt werden darf. Dies ergibt sich bereits aus dem

eindeutigen Wortlaut der Fahrersperre gegenüber der J. vom 07.07.2021, in der

es heißt, der Kläger sei "mit sofortiger Wirkung für den Einsatz auf S. Linien

gesperrt". Der Kläger lebt in der Nähe von W. und Köln, in beiden Städten

7

besteht ein ausgeprägtes Busliniennetz, welches nicht durch die Beklagte betrieben

wird. Dass die Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets der Beklagten aufgrund der

ausgesprochenen Sperre für ihn unmöglich ist, hat der Kläger bereits nicht

hinreichend dargetan. Zwar wurden ihm auf seine Bewerbungen als Busfahrer

außerhalb des T.es (etwa die Bewerbungen bei den X.

H. oder der V. G.) Absagen erteilt, dass diese Absagen

auf der Fahrersperre der Beklagten beruhten, hat er jedoch bereits nicht hinreichend

dargetan, nachdem die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten hat. Aus den

vorgelegten Anlagen K12 und K13 ergibt sich gerade nicht, dass diese Absagen

auch nur teilweise auf den Umstand zurückzuführen seien, dass der Kläger einer

Fahrersperre der Beklagten unterliegt.

Gegen den Ausspruch einer zeitlich unbegrenzten Sperre spricht jedoch das

Interesse des Klägers, langfristig auch in dem Gebiet, in dem er wohnt, beruflich tätig

zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der

streitgegenständlichen Sperre nur das einmalige Fehlverhalten des Klägers

zugrunde liegt. Zudem ist bereits durch eine auf mehrere Jahre zeitlich begrenzte

Sperre hinreichend sichergestellt, dass eine Gefährdung der Fahrgäste und der

Verkehrsteilnehmenden künftig ausgeschlossen wird. Insbesondere aufgrund des

lediglich einmaligen Fehlverhaltens, auf welches die Sperre gestützt wurde, ist davon

auszugehen, dass der Kläger während eines mehrjährigen Sperrzeitraums sein

Verhalten hinreichend überdenken und die Sperre zum Anlass nehmen wird,

derartige Verhaltensweisen künftig zu unterlassen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält die Kammer daher eine

Befristung der Sperre von fünf Jahren für verhältnismäßig, sodass der Anspruch des

Klägers - wie tenoriert - nach Ablauf einer Dauer von fünf Jahren besteht.

4

. Die Beklagte ist passiv legitimiert, da sie aufgrund ihrer marktbeherrschenden

Stellung diejenige gewesen ist, welche durch die Fahrersperre letztlich ihre

Auftragnehmer dazu verpflichtet hat, den Kläger auf den S.-Linien nicht weiter

einzusetzen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,

7

11, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Streitwert: 7.032,48 €

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der

durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1

2

. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,

5

0670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des

Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt

werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht

Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt

vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die

Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln

statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder

das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens

innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher

Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden

Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor

Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines

Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses

eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

9

§

130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

0

1.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/33_O_209_22.html - DE:LGK:2022:1027.33O209.22.00

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