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Ein Anspruch auf Aufhebung einer Fahrersperre für einen Busfahrer, die von einem marktbeherrschenden Verkehrsunternehmen wegen Handynutzung während der Fahrt ausgesprochen wurde, kann sich aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB ergeben. Auch wenn das Verhalten des Fahrers die Sperre grundsätzlich rechtfertigt, kann ein solcher Anspruch auf eine Befristung der Sperre bestehen, wenn das Verkehrsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |