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Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Automobilhersteller aus § 826 BGB wegen Abgasmanipulation ist nicht schlüssig dargelegt, wenn die Klägerin nicht vorträgt, dass das Fahrzeug bei Aktivierung des DSP auf dem Prüfstand die Grenzwerte nicht einhält. Ausschlaggebend ist das Emissionsverhalten des Fahrzeuges auf dem Prüfstand, nicht Abweichungen im realen Fahrbetrieb. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |