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Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB gegen den Fahrzeughersteller wegen sittenwidriger Schädigung durch Inverkehrbringen eines infolge erschlichener Typgenehmigung bemakelten Fahrzeugs besteht. Hierbei muss sich der Käufer den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bemisst sich nach dem tatsächlich geschuldeten Schadensersatzbetrag unter Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung und einer angemessenen Geschäftsgebühr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |