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Das OLG Nürnberg hat in einem Fall, der die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Motoraggregat Typ EA 189) betrifft, entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 66,90 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € zusteht. Die weitergehenden Ansprüche wurden abgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |