Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 14.09.2021: Zur Passivlegitimation bei hoheitlichem Handeln flugmedizinischer Sachverständiger und Staatshaftung




Das OLG Hamm (Urteil vom 14.09.2021 - 27 U 84/20) hat entschieden:

   Flugmedizinische Sachverständige handeln bei der Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen des Luftpersonals und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse hoheitlich. Für Pflichtverletzungen bei dieser Tätigkeit sind die Sachverständigen und ihre Arbeitgeber nicht passivlegitimiert; richtiger Anspruchsgegner ist vielmehr der Bund als Anstellungskörperschaft nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
MPU-Gutachten-Anforderung und Verwaltungsverfahren


Tenor:

Die Berufung der Kläger zu 1), zu 2) und zu 7) gegen das am 1. Juli 2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 1), zu 2) und zu 7) auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil - soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens war - sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger zu 1), zu 2) und zu 7) können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1.

Der Senat hält die Berufung für noch zulässig.

Sie ist statthaft nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und von den Klägern form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519 Abs. 1 und 2 ZPO). Das angefochtene Urteil ist ihnen am 9. Juli 2020 zugestellt worden und die Berufungsschrift vom 9. August 2020 am selben Tag per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Berufungsschrift genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 1 und 2 ZPO. Mit ihr ist auch eine Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt worden (vgl. § 519 Abs. 3 ZPO).

Auch die Berufungsbegründungsschrift vom 4. September 2020 ist fristgerecht eingegangen (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frist ist am 9. September 2020 abgelaufen (§ 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Begründungsschriftsatz ist am 7. September 2020 eingegangen. Er genügt den Anforderungen, die die Vorschriften des Prozessrechts an eine Berufungsbegründung stellen.

Die gegen die Einhaltung der Formalien des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO vorgebrachten Argumente der Beklagten hat der Senat eingehend geprüft, im Ergebnis aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zwar zu Recht darauf, dass die Kläger gehalten sind, mit der Berufungsbegründung jede tragende Erwägung anzugreifen, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage erkennbar auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 = juris, Rn. 4, und vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119 = juris, Rn. 12; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 520 Rn. 31; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage 2021, § 520 Rn. 22, jew. m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung aber gleichwohl. Jedenfalls sinngemäß haben die Kläger nämlich - wie auch ihr Vorbingen im Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 belegt - ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Sie stehen insbesondere ersichtlich nach wie vor auf dem Standpunkt, aus Rechtsgründen jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gehalten zu sein, zu den "Schockschäden" im jeweiligen Einzelfall näher vortragen zu müssen, sondern Anspruch darauf zu haben, dass ihnen dazu Gelegenheit gegeben wird, wenn die Frage zum Haftungsgrund geklärt ist.

2.

Die Berufung ist allerdings unbegründet. Die mit ihr angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Landgericht festgestellten und nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere Entscheidung Das Landgericht hat die Klage jedenfalls aus folgenden zwei Gründen zu Recht abgewiesen: Die Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert (siehe dazu unter a)) und die von den Klägern behaupteten Rechtsgutverletzungen in Gestalt von "Schockschäden" sind nach wie vor nicht hinreichend substantiiert von ihnen dargelegt worden (vgl. unter b)).

a) Wie in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2021 ausführlich mit den Parteien erörtert, folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass die bei der Beklagten zu 2) tätigen Fliegerärzte hoheitlich gehandelt haben und daher die Verantwortlichkeit für ihr Handeln nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG zu beurteilen ist.

aa) Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteile vom 4. Juni 1992 - III ZR 93/91, BGHZ 118, 304 = juris, Rn. 7, und vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169 = juris, Rn. 7, jew. m. w. N.).

Auf Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Staatshaftungssenat des Bundesgerichtshofs schon vor mehr als fünfzig Jahren entschieden, dass die für die technischen Überwachungsvereine (TÜV) tätigen Kfz-Sachverständigen bei Wahrnehmung der ihnen durch die StVZO übertragenen Aufgaben hoheitliche Befugnisse ausüben. Ihre Gutachter- und Prüfertätigkeit hänge mit der (Wieder-) Erteilung der Erlaubnis für das Kraftfahrzeug durch die Verwaltungsbehörde aufs engste zusammen und bilde geradezu einen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgeübten und in ihrem Verwaltungsakt sich niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb sei es berechtigt zu sagen, dass der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit ausübe (BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108 = juris, Rn. 15).

Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass nach der StVZO zur Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur solche Fahrzeuge benutzt werden dürfen, die durch Erteilung einer Betriebserlaubnis zum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis wird von einer Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsakt erteilt. In diese Tätigkeit der Verwaltungsbehörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet. Er erlässt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prüfungen vor und erstattet Gutachten, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche Verwaltungstätigkeit erscheinen. Wenn er auch nicht selbst die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen habe, sei die Entscheidung hierüber jedoch praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt habe (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 122, 85 = juris, Rn. 7, m. w. N.).

In der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGHZ 147, 169 hat der Staatshaftungssenat des Bundesgerichtshofs diesen Gedanken auf die technische Prüfung von Flugzeugen übertragen und ausgeführt, dass die Frage, ob der Sachverständige hoheitlich handle, in diesem Fall nicht anders beantwortet werden könne (BGH, Urteil vom 22. März 2001, a. a.O., Rn. 11). Für Pflichtverletzungen bei der Lufttüchtigkeitsprüfung von Fluggeräten sind daher die tätigen Sachverständigen und ihre Arbeitgeber nicht passivlegitimiert; richtiger Anspruchsgegner ist vielmehr der Bund als Anstellungskörperschaft (OLG Koblenz, Urteil vom 10. September 2008 - 1 U 1600/07, OLG-Report 2009, 363 = juris, Rn. 16).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Senat davon überzeugt, dass die flugmedizinischen Sachverständigen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls hoheitlich gehandelt haben und die Beklagte zu 2) daher bereits nicht passivlegitimiert ist.

(1) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG abgestellt, wonach die Erlaubnis für die Führung eines Luftfahrzeugs nur erteilt werden darf, wenn der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat. Das dafür erforderliche Tauglichkeitszeugnis wird nach § 24a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO jedem Flugzeugführer erteilt. Nach § 24e Abs. 1 Satz 1 LuftVZO in der bis zum 23. Dezember 2014 geltenden Fassung bedürfen flugmedizinische Zentren und Sachverständige für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen des Luftpersonals und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 können nur Ärzte mit einer Zusatzqualifikation für "Flugmedizin" anerkannt werden (§ 24a Abs. 3 Satz 1 LuftVZO). Die Anerkennung erfolgt durch das LBA. Nach § 24c Abs. 1 Satz 1 LuftVZO kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum den Befund nachprüfen lassen, wenn Tatsachen festgestellt worden sind, die Zweifel an seiner Tauglichkeit begründen. Der flugmedizinische Sachverständige prüft in diesem Fall gemäß § 24c Abs. 1 Satz 3 LuftVZO unter Anwendung international abgestimmter Richtlinien für die Lizensierung von Piloten (JAR-FCL 3 deutsch), ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist. Das nach abgeschlossener Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und in Kopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle übermittelt (§ 24c Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 24d Abs. 1 Satz 2 LuftVZO). Auch dies ist wiederum das LBA, ohne dass eine Einbindung des Arbeitgebers bzw. der Person vorgesehen ist, mit der der Pilot privatrechtlich verbunden ist. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen geht der Senat davon aus, dass die Fliegerärzte ähnlich wie Amtsärzte bei der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen hoheitlich gehandelt haben und der Beklagten zu 2) als ihrer Arbeitgeberin kein haftungsrechtlich relevanter Verantwortungsbeitrag zukommt.

(2) Die von den Klägern im Senatstermin vom 14. September 2021 gegen diese Auffassung geäußerten Bedenken hält der Senat nicht für durchgreifend. Für die Qualifizierung eines Verhaltens als hoheitlich im staatshaftungsrechtlichen Sinne ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob es eines staatlichen Umsetzungsakts in Bezug auf die Bescheinigung der Flugtauglichkeit des (Ko-) Piloten bedarf und ob es sich bei den von den Fliegerärzten ausgestellten Tauglichkeitsbescheinigungen um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt. Diese formale Sichtweise, die darauf abstellt, ob ein sachverständig ermittelter Befund noch mit einem staatlichen "Stempel" oder "Siegel" versehen werden muss, widerspricht der oben unter aa) dargestellten funktionalen Betrachtungsweise, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen privatrechtlichem und hoheitlichem Handeln zugrunde legt.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang schließlich auf die Haftung von Bausachverständigen für fehlerhafte Gutachten hinweisen, trägt dies schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber für diesen Fall mit § 839a BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage geschaffen hat, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs eine abschließende Haftung von gerichtlich bestellten Sachverständigen geschaffen hat, mit der deren allgemeine deliktsrechtliche Haftung aus §§ 823 ff. BGB verdrängt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90 = juris, Rn. 14 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/7752, S. 28). Die Kläger nehmen hier jedoch gerade nicht die Fliegerärzte selbst oder die Behörde - hier das LBA - in Anspruch, für die sie tätig geworden sind, sondern die Beklagte zu 2) als ihre Arbeitgeberin, deren Haftung indes - wie dargelegt - schon nach allgemeinen Amtshaftungsgrundsätzen ausgeschlossen ist.

(3) Der Senat sieht sich nicht dazu veranlasst, das von den Kläger hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, das auf eine internationale bzw. europäische Rechtsvergleichung angelegt ist. Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Auslegung und Anwendung des deutschen Staatshaftungsrechts. Mit den Bestimmungen der §§ 24a ff. LuftVZO ist die EU-Verordnung Nr. 3922 vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 373 S. 4) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Hintergrund war eine internationale Vereinbarung eines Zusammenschlusses der zivilen Luftfahrtbehörden von 34 europäischen Ländern, der Joint Aviation Authorities (JAA), zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört. Zur Verantwortlichkeit für die Ausstellung der Tauglichkeitszeugnisse heißt es in der Gesetzesbegründung wie folgt (vgl. BR-Drucks. 842/02, S. 2): " In § 24e wird die Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren, die Aufrechterhaltung oder die Widerrufung der Anerkennung in Übereinstimmung mit den europäischen Bestimmungen geregelt, wobei die Verteilung der Zuständigkeit für berufliche Luftfahrer mit Tauglichkeitsklasse 1 auf den Bund (Luftfahrt-Bundesamt) und für nicht berufliche Luftfahrer mit Tauglichkeitsklasse 2 auf die Länder in Bundesauftragsverwaltung eine nationale Besonderheit darstellt". Der Gesetzgeber hat damit eine eigenständige Regelung geschaffen, ohne damit von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben abgewichen zu sein. Daher ist unerfindlich und wird von den Klägern auch nicht belegt, inwiefern die rechtliche Ausgestaltung der Haftung für fehlerhafte Begutachtungen durch Fliegerärzte in anderen Mitgliedstaaten für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte.

Durch eine Änderung der EU-Verordnung Nr. 1178 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt (ABl. L 311, S. 1), die am 9. April 2013 in Kraft getreten ist, ist deren Anlage IV (Teil-MED) geändert worden. Dabei handelt es sich zwar um unmittelbar geltendes Recht in sämtlichen Mitgliedstaaten, das jedenfalls bei der letzten Untersuchung des Kopiloten am 28. Juli 2014 anzuwenden war. Die geänderten materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen, die die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2019 zutreffend beschrieben haben (dort S. 30 ff. = Bl. 896 ff. d.A.), haben jedoch nicht zu einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Ausstellung dieser Testate geführt. Diese lag auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach wie vor beim LBA.

b) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheitert eine Haftung der Beklagten zu 2) aber auch dann, wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats zugunsten der Kläger hilfsgutachtlich unterstellt, dass die Beklagte zu 2) für ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Fliegerärzte bei der Begutachtung der Tauglichkeit des Kopiloten zur Führung von Luftfahrzeugen verantwortlich wäre. Eine Rechtsgutverletzung der Kläger zu 1) und zu 2) und der Zedenten, aus deren abgetretenen Rechten der Kläger zu 7) Ansprüche verfolgt, ist nämlich weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig dargelegt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Berufungsrechtszug nur noch eigene "Schockschäden" der Kläger bzw. der Zedenten und nicht mehr auf sie übergegangene Ansprüche ihrer bei dem Flugzeugabsturz verstorbenen Angehörigen streitgegenständlich sind.

aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Mitteilung des Todes einer nahestehenden oder verwandten Person für sich gesehen nicht ausreichend, um einen ersatzfähigen "Schockschaden" anzunehmen, sondern zusätzlich erforderlich, dass sie gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge hat, die "pathologisch fassbar" sind und über das hinausgehen, dem Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 4. April 1989 - VI ZR 97/98, NJW 1989, 2317 = juris, Rn. 9 für den Verkehrsunfalltod des 22-jährigen Sohns der Klägerin, und vom 10. März 2012 - VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 = juris, Rn. 8, vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 = juris, Rn. 6, vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 = juris, Rn. 9, und vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 = juris, Rn. 8, jew. m. w. N.). Für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgelds nach § 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zudem erforderlich, dass die Kläger tatsächliche Grundlagen für die Bezifferung angeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1951 - III ZR 144/50, BGHZ 4, 138 = juris, Rn. 7; Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01, NJW 2002, 1521 = juris, Rn. 11; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 253 Rn. 24; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 253 Rn. 12, jew. m. w. N.).

bb) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen im Berufungsrechtszug nicht. Nach wie vor haben sie nur allgemein zu den Auswirkungen der Todesnachricht für die Hinterbliebenen des Flugzeugabsturzes vom 24. März 2015 vorgetragen, ohne auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen, unter denen sie die jeweilige Todesnachricht erhalten haben, und ohne darzulegen, welche Auswirkungen diese konkret auf ihr körperliches und seelisches Wohlbefinden hatte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich dabei um eine Katastrophe epischen Ausmaßes gehandelt hat, wie sie sich bisher in der privaten deutschen Luftfahrt noch nicht ereignet hat. Aber auch dann, wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass aufgrund der außerordentlich tragischen Art des Ausscheidens ihrer Angehörigen aus dem Leben, ihrer Bergung am Ort des Aufschlags des Flugzeugs und der Überstellung ihrer sterblichen Überreste nach Deutschland bei lebensnaher Betrachtungsweise bei jedem vernünftigen Menschen ein erheblicher "Schockschaden" entstanden sein dürfte, entbindet sie dies nicht von der prozessualen Obliegenheit, zu jedem dieser tragischen Einzelfälle näher vorzutragen. Denn nur auf dieser Basis kann ein Gericht über die Bemessung eines Schmerzensgelds im konkreten Fall entscheiden. Wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Senatstermin vom 14. September 2021 eingeräumt hat, sind die Auswirkungen des Unglücksfalls abhängig von der Nähebeziehung zu den getöteten Personen und den Spätfolgen, die das Ereignis für die jeweils Betroffenen nach sich gezogen hat, und können im Einzelfall durchaus unterschiedlich sein. Indessen lautet sein Antrag sowohl in erster als auch in zweiter Instanz auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds in bestimmter Höhe und ist nicht darauf ausgerichtet, die Haftpflicht der Beklagten zu 2) lediglich dem Grunde nach festzustellen, um in einem späteren Betragsverfahren über die jeweiligen Verletzungsfolgen zu entscheiden.

Wie der Senat im Termin vom 14. September 2021 dargelegt hat, wäre ein Vortrag zu den Auswirkungen der Verletzungsfolgen im Einzelfall gerade auch wegen dieser Antragstellung erforderlich. Denn die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgelds ist unter anderem vom Näheverhältnis etwa der Zedenten zur getöteten Person abhängig. Dem wird schon der zuletzt noch im Berufungsrechtszug verfolgte Klageantrag unter Berücksichtigung der insoweit festzustellenden Unterschiede nicht gerecht. Während es bei den Klägern zu 1) und 2) sowie der Mehrzahl der Zedenten um ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000 Euro unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung der Luftfrachtführerin von 10.000 Euro pro Todesfall geht, ist beispielsweise im Falle der beiden Erben der verstorbenen O 4 jeweils ein weiteres Schmerzensgeld von 17.000 Euro streitgegenständlich. Für den Todesfall K 1 wird hingegen jeweils der volle Betrag von 40.000 Euro gefordert. Zudem lässt der Klägervortrag in vielen Fällen nicht erkennen, warum trotz unterschiedlicher Verwandtschafts- und Nähebeziehung zur getöteten Person derselbe Schmerzensgeldbetrag geltend gemacht wird. Beispielhaft sei insoweit auf den Tod von H 1 verwiesen, für den es bei ihren Eltern und Geschwistern jeweils um ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro geht. In erster Instanz wurde zudem noch für ihre beiden Großmütter, H 6 und T, in selbiger Höhe ein weiteres Schmerzensgeld geltend gemacht. Es liegt auf der Hand, dass die konkret bestehende Nähebeziehung zur getöteten Person, von der nicht allein aufgrund eines bestimmten Verwandtschaftsverhältnisses ausgegangen werden kann, für die Bemessung des Schmerzensgeld entscheidend sein kann. Auf Grundlage dieses Sachvortrags war es für das Landgericht und ist es für den Senat unmöglich, ein der Höhe nach im Einzelfall angemessenes Schmerzensgeld zuzuerkennen.

3.

Auch der Hilfsantrag der Kläger, gerichtet auf Aufhebung und Zurückverweisung, ist unbegründet.

a) Soweit sich die Kläger auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO berufen, liegt die dort beschriebene prozessuale Konstellation hier nicht vor. Mangels entsprechender Antragstellung hat das Landgericht - wie bereits dargelegt - weder formal noch inhaltlich zunächst über den Grund entschieden und sich vorbehalten, später noch zur Höhe zu verhandeln.

b) Soweit sich die Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO berufen, nämlich eine Überraschungsentscheidung zur Frage der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schockschäden, vermag der Senat einen wesentlichen Mangel in diesem Sinne auf Grundlage des erstinstanzlichen Verfahrensverlaufs unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht zu erkennen. Unabhängig davon besteht auch kein Anlass für eine Zurückverweisung. Das Berufungsgericht muss selbst entscheiden, wenn die Sache ohne weitere Verhandlung spruchreif ist, etwa durch Klageabweisung (BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, FamRZ 2005, 882 = juris, Rn. 12; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538 Rn. 6; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 6. Aufl. 2020, § 538 Rn. 76, jew. m. w. N.). Genau diese prozessuale Konstellation liegt hier nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung des Senats vor.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 2, 1. Alt., § 711 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Sowohl in Bezug auf die Frage nach der Qualifikation des Handelns einer Person als Beamtem im Sinne des Staatshaftungsrechts als auch nach den Anforderungen an die Darlegung von "Schockschäden" gibt es umfassende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat lediglich auf den Einzelfall anzuwenden hatte. Divergierende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zu den dabei zu entscheidenden Einzel- und Vorfragen ist von den Klägern nicht ins Feld geführt worden und auch nicht ersichtlich.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2021/27_U_84_20_Urteil_20210914.html - DE:OLGHAM:2021:0914.27U84.20.00

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