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Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Prüfung der Wahrheit einer Zeugenaussage erfordert eine zweistufige Analyse: Zuerst ist mittels Realkennzeichen die subjektive Erlebnisbasiertheit festzustellen, sodann ist ein Irrtum der Person auszuschließen, um die objektive Wahrheit zu belegen. Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |