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Für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Abgasskandal bei Motoren des Typs EA 288 ist ein schlüssiger Vortrag erforderlich, der über die bloße Benennung von Schlagworten hinausgeht und konkrete Abschalteinrichtungen, deren Funktionsweise und Anwendung sowie die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten darlegt. Die bloße Überschreitung der Grenzwerte in anderen Messumgebungen als im Rahmen des Prüfzyklus 1 stellt für sich allein keinen hinreichenden Anhaltspunkt dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |