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Landgericht Düsseldorf v. 14.06.2022: Abgasskandal: Keine sittenwidrige Schädigung bei EA 288 ohne konkreten Vortrag unzulässiger Abschalteinrichtung




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.06.2022 - 1 O 281/20) hat entschieden:

   Für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Abgasskandal bei Motoren des Typs EA 288 ist ein schlüssiger Vortrag erforderlich, der über die bloße Benennung von Schlagworten hinausgeht und konkrete Abschalteinrichtungen, deren Funktionsweise und Anwendung sowie die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten darlegt. Die bloße Überschreitung der Grenzwerte in anderen Messumgebungen als im Rahmen des Prüfzyklus 1 stellt für sich allein keinen hinreichenden Anhaltspunkt dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abgasskandal Sittenwidrigkeit

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Ein Anspruch der klägerischen Partei hätte sich vorliegend allein aus §§ 826, 31 BGB ergeben können. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5 und 27 Abs. 1 EG-FGV kommt in der vorliegenden Fallkonstellation mangels Drittschutz als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rn. 10ff, zit. nach juris). Eine Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB würde unbeschadet des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen jedenfalls an der fehlenden Stoffgleichheit einer von der Beklagten beabsichtigten rechtswidrigen Bereicherung scheitern.

II.

Auch ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB steht der klägerischen Partei gegen die Beklagte jedoch nicht zu.

Die Beklagte hat die Klägerin bei Inverkehrbringen des Motors EA 288 nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt.

1.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29, jeweils m. w. N.). Von einem sittenwidrigen Verhalten im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" ist insbesondere auszugehen, wenn ein Unternehmen basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in von ihr hergestellten Dieselfahrzeugen bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und so das KBA zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt täuscht. Denn dies führt nicht nur zu einer Erhöhung der Umweltbelastung durch Stickoxide, sondern birgt auch die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge droht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/09, Rn. 16; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -).

a)

Soweit die klägerische Partei das Vorliegen einer der im Motor EA 189 verbauten vergleichbaren Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstanderkennungsfunktion behauptet, ist der Vortrag nicht geeignet, um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu begründen.

Die klägerische Partei trägt als Anspruchssteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Voraussetzung ist stets ein schlüssiger und erheblicher Sachvortrag der zunächst darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -nachbehandlung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist aber dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Entscheidend ist, ob die Klagepartei ausreichend greifbare Anhaltspunkte zur Begründung ihres Vorwurfs, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug komme unzulässige Abschalttechnik zum Einsatz, vorbringt (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19, Rdnr. 7 ff. m.w.N., zitiert nach juris).

Ausreichend greifbare Anhaltspunkte für den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstanderkennungsfunktion in dem streitgegenständlichen Motor EA 288 und die im Rahmen des § 826 BGB geforderte besondere Verwerflichkeit hat die klägerische Partei nicht vorgetragen.

Die klägerische Partei bezieht sich zur Begründung ihres Sittenwidrigkeitsvorwurfs im Wesentlichen auf die "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorlagen EA288" vom 18.11 2015 und die "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorlagen EA189". Hierzu führt die klägerische Partei aus, er würden verschiedene Zykluserkennungsstrategien angesprochen, was die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung belege und insbesondere sei es ohne die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu erklären, dass die gesetzlichen Abgaswerte lediglich auf dem Prüfstand, nicht aber im Straßenbetrieb eingehalten würden. Die klägerische Partei beschränkt sich in ihrem Vortrag bzw. ihrer Bezugnahme aber im Wesentlichen darauf, konkrete Schlagworte (Fahrkurvenerkennung, Manipulation des Nox-Speicherkatalysators, Akustikfunktion, Drehzahlerkennung, Manipulation des OBD-Systems) für bestimmte Funktionen und Parameter, anhand derer der Prüfstandlauf erkannt werden solle, zu benennen, ohne im Einzelnen konkrete Abschalteinrichtungen herauszuarbeiten, deren Funktionsweise und Anwendung im streitgegenständlichen Fahrzeug darzustellen und zur der von § 826 BGB geforderte besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten in Bezug auf die jeweils in Rede stehende Abschalteinrichtung konkret vorzutragen.

Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine Prüfzykluserkennung nicht per se unzulässig ist, sondern nur dann, wenn sie dazu benutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass deren Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1N025.2021, 18 U 526/19). Dass dies bei dem im Fahrzeug der klägerischen Partei verbauten Motor tatsächlich erfolgt, trägt diese nicht vor.

Die von der klägerischen Partei zur Begründung ihrer Ansprüche geltend gemachte bloße Überschreitung der Grenzwerte in anderen Messumgebungen als im Rahmen des Prüfzyklus 1 kann schon für sich kein hinreichender Anhaltspunkt sein (vgl. OLG München, Urteil vom 14.04.2021, 15 U 3584/20). Denn die erforderlichen Messungen im Prüfzyklus 1 stellen auf eine genormte Situation ab, die zwangsläufig im Rahmen von Messungen im realen Straßenverkehr nicht vorliegt; es muss daher zu anderen Messwerten kommen. Gerade deshalb hat der europäische Gesetzgeber den früher geltenden Prüfzyklus durch einen neuen Test ersetzt, wonach Überprüfungen auch im Straßenbetrieb stattfinden (OLG München, a. a. O., Erwägungsgründe 3, 7, 8, 9 der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20.04.2016, ABI. L vom 26.04.2016, 1 ff.). Gegebenenfalls könnte hierin gleichwohl ein Indiz liegen, wenn die Abweichungen besonders hoch sind - dabei ist aber zu berücksichtigen, dass jedenfalls allein schon aufgrund des Einsatzes von Thermofenstern deutliche Abweichungen verursacht werden (vgl. hierzu etwa die Messungen zum L. A6 im Bericht der "Untersuchungskommission K.", S. 72, OLG München, a. a. O.). Dann ist ein Schluss aus besonders hohen Grenzwertüberschreitungen auf das Vorliegen von anderen Abschalteinrichtungen neben einem Thermofenster nicht gerechtfertigt (OLG München, a. a. O.).

Insbesondere zu der im Rahmen des § 826 BGB erforderlichen besonderen Verwerflichkeit hätte die klägerische Partei bezogen auf die jeweils von ihr behauptete unzulässige Abschalteinrichtung konkret vortragen müssen. Hierzu genügt nach Ansicht der Kammer der pauschal wiederholte Vortrag, die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten ergebe sich bereits aus dem Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakters der Täuschung unter Ausnutzung des Vertrauens der Käuferin eine öffentliche, nämlich das Kraftfahrtbundesamt, und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt, die komplette Fahrzeugflotte der Beklagten sei von einem Rückruf bzw. Untersuchungen des Kraftfahrtbundesamts betroffen bzw. bedroht und da die Entwicklung von Motoren und deren Umweltverträglichkeit einen wesentlichen Bestandteil der grundsätzlichen Ausrichtung eines Autokonzerns darstelle, dränge es sich geradezu auf, dass die Entscheidung zum Einbau dieser unzulässigen Software die Motoren von den verantwortlichen Entscheidungsträgern getroffen worden sei und die Beklagte habe die Abschalteinrichtung daher in Kenntnis der Unzulässigkeit verwendet, nicht. Voraussetzung für die besondere Verwerflichkeit gemäß § 826 BGB ist im Zusammenhang mit der Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung, dass Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die Beklagte in dem Bewusstsein gehandelt habe, durch die Installation der betreffenden Funktion eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hat. Soweit die klägerische Partei behauptet, die besondere Verwerflichkeit sei aufgrund einer bewussten Täuschung anzunehmen, die hier im Verschweigen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtungen gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren zu sehen sei, hat sie hierzu nicht konkret vorgetragen, bezogen auf welche Funktion die Beklagten in Kenntnis von deren Qualifizierung als unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt haben soll und welche erforderlichen Angaben bewusst gegenüber dem KBA nicht gemacht worden sein sollen.

b)

Auch hinsichtlich des Thermofensters kann von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten nicht ausgegangen werden.

Selbst wenn eine temperaturbedingte Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen noch nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Der Einsatz eines Thermofensters ist für sich genommen nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der die gesetzlichen Abgasgrenzwerte unter Täuschung des KBA nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden. Anders als bei der in den EA 189-Motoren zum Einsatz gekommenen Umschaltlogik unterscheidet die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt insoweit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19-, juris Rn. 19 m. w. N.).

Die klägerische Partei hat greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die die für die Beklagten handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben, nicht vorgetragen. Die klägerische Partei hat insbesondere lediglich pauschal behauptet, das Thermofenster sei gegenüber dem KBA nicht offengelegt worden, hat aber nicht konkret dargetan, dass die Beklagte - was ein Indiz für die bewusste Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sein kann - das Thermofenster im Typgenehmigungsverfahren verschleiert oder das KBA auf sonstige Weise arglistig getäuscht habe (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 24, 28). Die lediglich pauschale Behauptung der klägerischen Partei, die Beklagte habe das Thermofenster gegenüber dem KBA bewusst verschwiegen, ist ins "Blaue hinein" aufgestellt und damit unbeachtlich (OLG Hamm, Urteil vom 2N026.2021, 13 U 194/20).

Die konkrete Ausgestaltung des Thermofensters gibt keinen Hinweis auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten.

Die Beklagte hat konkret dargelegt, dass beim Fahrzeug des Klägers die Rate der Abgasrückführung im Bereich -24°C bis +70°C in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur vollständig arbeite. Dem hat die klägerische Partei nichts hinreichend Substantiiertes entgegengesetzt. Die klägerische Partei behauptet ohne konkrete Begründung und damit letztlich "ins Blaue hinein" vor, der unter dem Begriff "Thermofenster" beschriebene Effekt trete bereits bei unter 10 Grad Celsius ein sowie bei über 30 Grad Celsius und ist im Übrigen der Ansicht, das von der Beklagten vorgetragene Temperaturfenster sei schlicht nicht glaubhaft. Ohne ausreichende Konkretisierung der klägerischen Behauptung eines Temperaturfensters von 10 Grad Celsius bis 30 Grad Celsius kann weder von einem solchen ausgegangen werden, noch ist eine Beweisaufnahme zu dieser Frage veranlasst. Bei dem von der Beklagten dezidiert vorgetragenen Temperaturfenster von -24°C bis +70°C kann keine Rede davon sein, dass die Abgasrückführung nur in einem engen, auf die Prüfbedingungen des NEFZ zugeschnittenen Temperaturbereich, der 20° bis 30° C beträgt, vollständig aktiviert wäre. Weiterhin hat die Beklagte dargelegt, warum die Abgasrückführung in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur arbeitet. Die darlegungspflichtige klägerische Partei hat nicht aufgezeigt, dass diese Bewertung aus fachlicher Sicht offenkundig fehlerhaft und unvertretbar gewesen wäre. Damit lässt sich auch aus diesem Vorbringen nicht schließen, die temperaturabhängige Abgasreinigung sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, welche die Beklagte im Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit und damit in sittenwidriger Art und Weise installiert habe (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OLG Düsseldorf, Urteil vom 1N025.2021, 18 U 526/19).

Soweit die klägerische Partei die besondere Verwerflichkeit damit zu begründen versucht, dass das OBD-System (On-Board-Diagnose-System) so programmiert sei, dass es keinen erhöhten NOx-Ausstoß anzeige, verfängt dies nicht. Die klägerische Partei ist der Ansicht, die Kenntnis und der Vorsatz hinsichtlich der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters ergebe sich daraus, dass ordnungsgemäß funktionierende OBD-Systeme den nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Abgassysteme im Normalbetrieb in den mit Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugen melden würden und der Umstand, dass das OBD-System hier so programmiert sei, dass eine Meldung nicht erfolge, zeige, dass die Beklagte von der illegalen Abschalteinrichtung gewusst haben müsse.

Bei dem OBD-System handelt es sich bereits nicht um eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG, weil es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG (vgl. näher OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 17 U 296/19 -, juris Rn. 72). Vielmehr überwacht das OBD-System u. a. die Abgasrückführung und zeigt dem Fahrer über eine Kontrollleuchte Fehler an. Dies bedeutet, dass das OBD-System die Funktionsweise der Abgasrückführung lediglich wiedergibt. Enthält diese eine unzulässige Abschalteinrichtung und werden deswegen die Grenzwerte überschritten, so zeigt das OBD-System zwar keinen Fehler an. Dies lässt aber keinen Schluss auf ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten zu, solange - wie hier - nicht festzustellen ist, dass eine etwaige Verwendung von Abschalteinrichtungen sittenwidrig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1N025.2021, 18 U 526/19). Aber auch eine "vorsätzliche" Programmierung des OBD-Systems, die im Straßenverkehr bei höheren Emissionswerten als denjenigen, die im NEFZ erlaubt sind, keinen Fehler anzeigt, ist als solches kein Indiz für ein sittenwidriges Handeln der Beklagten (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des für die Prüfung der Einhaltung der Werte maßgeblichen NEFZ beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs (zu Euro 5 siehe nur EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18 -, BeckRS 2020, 35477 Rn. 92). Dementsprechend verlangt Erwägungsgrund 15 der VO 715/2007/EG auch eine Prüfung, ob der NEFZ angepasst oder ersetzt werden muss, "um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen, denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen". Infolgedessen weisen Fahrzeuge tatsächlich häufig im realen Fahrbetrieb höhere Emissionen auf als im NEFZ. Dies rührt insbesondere daher, dass auf dem Prüfstand eine bestimmte ideale, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben wird, etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung und Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage etc. Infolgedessen führen die erzielten Werte zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Fahrzeugmodellen, entsprechen aber nicht dem realen Ausstoß im Straßenverkehr. Dementsprechend weist eine Überschreitung der Abgasgrenzwerte im realen Fahrbetrieb als solches nicht einmal auf eine unzulässige Abschalteinrichtung, geschweige denn auf ein sittenwidriges Verhalten hin (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Celle, Urteil vom 13. November 2019 - 7 U 367/18 -, BeckRS 2019, 29587 Rn. 28 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 16a U 228/19 -, juris Rn. 93 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 17 U 296/19 -, juris Rn. 67).

2.

Schließlich ist auch ein Schaden der klägerischen Partei nicht dargelegt. Den Schaden in den Verfahren des sog. "Abgasskandals" hat der BGH maßgeblich auf die drohende Betriebsbeschränkung oder - untersagung aufgrund des KBA-Rückrufbescheids gestützt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, zit. nach juris). Vorliegend ist das Risiko eines Widerrufs der Typengenehmigung nicht gegeben, nachdem das KBA den streitgegenständlichen Motor nach Bekanntwerden des Abgasskandals und der auch in Bezug auf den Motor EA 288 thematisierten Aspekte umfassend auf unzulässige Abschalteinrichtungen überprüft und solche verneint hat (vgl. OLG München, Urteil vom 14.04.2021, 15 U 3584/20, Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 13.08.2021, 17 U 9/21, zit. nach juris).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert:

bis 22.03.2022: 22.524,78 €

ab 22.03.2022: 27.111,75 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2022/1_O_281_20_Urteil_20220614.html - DE:LGD:2022:0614.1O281.20.00

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