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Ein Anspruch auf Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für eine beabsichtigte Klage im Abgasskandal besteht nicht, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der vom Versicherungsnehmer vorgelegte Stichentscheid die Voraussetzungen und Mindestanforderungen nicht erfüllt. Der Versicherer ist jedoch verpflichtet, den Versicherungsnehmer von den Kosten des in Zusammenhang mit dem Stichentscheid gefertigten Schreibens freizustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |