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Ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts besteht nicht, wenn dem Kläger angesichts der mit dem Fahrzeug erreichten Laufleistung und des Weiterverkaufserlöses ein Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB fehlt. Der Kläger muss sich im Wege des schadensrechtlichen Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen. Nutzungsvorteil und Restwert des Fahrzeugs sind auf den kleinen Schadensersatz schadensmindernd anzurechnen, soweit sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |