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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Beschädigungen am Verdeck eines Fahrzeugs während der Vorwäsche nicht auf unsachgemäße Handhabung des Reinigungsgeräts zurückzuführen sind, sondern auf den altersbedingten Zustand des Verdecks. Die Ursache des Schadens liegt im Verantwortungsbereich des Klägers und ist nicht von der Beklagten zu vertreten. Ein Schadensersatzanspruch aus vertraglicher Haftung oder Deliktsrecht besteht daher nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |