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Ein Fahrzeughersteller ist zum Schadensersatz gemäß § 826 BGB verpflichtet, wenn er ein Fahrzeug mit einem Dieselaggregat in Verkehr bringt, das über eine unzulässige Motoraufwärmfunktion ("Aufheizstrategie") verfügt und deswegen von einer verbindlichen Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen ist. Die schädigende Handlung liegt im arglistigen Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Schadensersatzanspruch ist auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |