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Die Beweiswürdigung des bedingten Tötungsvorsatzes ist lückenhaft, wenn das Tatgericht nicht nachvollziehbar begründet, welche Risikovorstellung der Angeklagte mit seinem Fahrmanöver verband und ob er einen Zusammenstoß überhaupt für möglich hielt. Es ist unerlässlich darzulegen, welchen Verlauf und Erfolg des Fahrmanövers der Angeklagte sich stattdessen vorstellte und anstrebte, insbesondere wenn ein direkter Vorsatz auf die Kollision explizit ausgeschlossen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |